Schadenspauschalierung bei Kündigung eines Fertighausvertrags
Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses „Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz i. H. v. 10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen.” ist nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche geltend macht.
Eine Pauschale von 10 Prozent weicht bei derartigen Verträgen nicht wesentlich von den geschätzten Kosten für bereits geleistete vertragsbezogene Personal- und Sachkosten (z. B. für die Planung des Hauses) und dem kalkulierten Gewinn ab und ist daher auch in dieser Höhe nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 27.04.2006
VII ZR 175/05
BGHR 2006, 1005
RdW 2006, 435