Vereinbarte Bausumme als Grundlage für Architektenhonorar
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Grundlage für die geschuldete Architektenleistung, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zu Grunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz würde dazu führen, dass der Architekt oder Ingenieur auf Grund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde.
Urteil des BGH vom 23.01.2003