Banken müssen auch risikobewusste Anleger vor riskanten Geschäften warnen
Ein Bankkunde vereinbarte bei der Eröffnung eines Direkt-Depots mit seiner Bank, dass er auf jede Beratungsleistung sowie auf individuelle Hinweise und Empfehlungen verzichtet. Ferner gab er in einem Fragebogen an, er sei risikobewusst und strebe höhere Renditeaussichten anIn der Folgezeit erwarb der Kunde hochspekulative Indexzertifikate, die er später mit hohen Verlusten veräußern musste. Für den Schaden machte er die Bank verantwortlich, da ihn diese nicht auf die besonderen Risiken der Wertpiere aufmerksam gemacht hatte.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Banken Anleger auch dann vor den Risiken hochspekulativer Aktiengeschäfte warnen müssen, wenn diese im Rahmen einer Direkt-Brokerage auf Beratungsleistungen verzichtet und sich als risikobewusst bezeichnet haben. Zeigt sich ein Anleger erheblich wagemutiger, als er es zuvor angekündigt hat, ist die Bank zu einer besonderen Warnung verpflichtet. Mit dem Erwerb der Indexzertifikate begab sich der Kunde in einen Bereich, der nicht mehr nur unter den Begriff risikobewusst fällt, sondern vielmehr als hochspekulativ bezeichnet werden muss.
Trotz des Verschuldens der Bank war in diesem Fall allerdings kein Schadensersatzanspruch gegeben, weil der Geschädigte nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht für den Schaden ursächlich war. Außerdem sprach sein Verhalten dafür, dass er sich selbst bei einer ausreichenden Information auf die hochspekulativen Geschäfte eingelassen hätte.
Urteil des BGH vom 13.07.2004
XI ZR 178/03
BGHR 2004, 1501