Umsatzsteuer bei Verkauf fremder Waren
Die Inhaberin eines Ladens für Secondhand-Kleidung von Privatpersonen vereinbarte mit diesen, zu welchem Preis die Waren im Laden angeboten werden und welcher Anteil am Verkaufspreis ihnen als Provision zusteht (durchschnittlich 50 Prozent). Für den Fall der Unverkäuflichkeit sollten die Kleidungsstücke an den jeweiligen Auftraggeber zurückgegeben werden. Im Verkaufsraum befand sich ein deutlich sichtbares Schild, dass der Verkauf im Namen und für Rechnung der Einlieferer erfolgt. Ladeninhaberin und Finanzamt stritten darüber, ob der gesamte Verkaufserlös oder nur die jeweilige Provision der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass für die Bestimmung der geschäftlichen Beziehung das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht folgt. Gibt daher der Ladeninhaber in eindeutiger Weise bei Vertragsschluss zu erkennen, dass er für einen anderen tätig wird und ist der Kunde damit einverstanden, ist die Vermittlereigenschaft des Ladeninhabers auch umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen. Daher sind in einem solchen Fall nur die Provisionserlöse zu besteuern.
Urteil des BFH vom 16.03.2000
V R 44/99
RdW 2000, 553