Urteil
01.07.2008
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Zusatz “Akupunktur” auf Praxisschild
ärzte müssen sich bei der Gestaltung ihrer Praxisschilder strikt an die ärztliche Berufsordnung halten. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist die Zusatzbezeichnung Akupunktur auf einem Praxisschild nicht erlaubt. Die Aufnahme von besonderen Heilmethoden auf dem Praxisschild wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn zugleich der Hinweis ‘diese Bezeichnung ist keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung im Sinne des Kammergesetzes für die Heilberufe’ aufgenommen würde, was wohl kaum praktikabel erscheint.
Urteil des OVG Lüneburg; 8 L 1821/99