Zusagen des Versicherungsvertreters bindend
Ein Geschäftsmann schloss eine Kapitallebensversicherung ab. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich auf DM 736,00. Bei Vertragsschluss sicherte ihm der Versicherungsvertreter ausdrücklich zu, er könne die Versicherung notfalls bereits im ersten Versicherungsjahr beitragsfrei stellen, wenn es zu finanziellen Engpässen komme.
Die Versicherungsbedingungen sahen jedoch eine Beitragsfreistellung erst ab dem zweiten Jahr vor. Unter Hinweis darauf lehnte die Versicherungsgesellschaft einen sechs Monate nach Vertragsschluss gestellten Freistellungsantrag des Geschäftsmannes ab und verlangte die Prämienzahlung.
Vor dem OLG Nürnberg unterlag die Versicherung. Nach Auffassung der Richter habe die Versicherung für die Zusage ihres Vertreters auch dann einzustehen, wenn die Versicherungsbedingungen eine anders lautende Regelung enthalten.
Wichtig: Um mündliche Zusagen später auch beweisen zu können, ist es ratsam, die Vertragsverhandlungen in Anwesenheit eines Zeugen zu führen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 23.07.1994
8 U 3901/93
RdW-Heft 6/95, S.III