Zur Unzulässigkeit von Telefaxwerbung
Eine Computer-Software-Firma sendete einem EDV-Hilfe-Verein unaufgefordert Werbematerial mittels Telefax zu. Der zuständige Verband zur überwachung des Wettbewerbs sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und zog vor Gericht. Das OLG Stuttgart gab ihm recht:
Die unverlangte Zusendung von Werbung mittels Telefax ist wettbewerbswidrig i.S.d Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit unzulässig.
Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn zwischen den beteiligten Parteien eine Geschäftsverbindung besteht oder der Empfänger sonst mit der Zusendung einverstanden ist.
Gerade jedoch an ein mutmaßliches Einverständnis des Empfängers wird von der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt. Dies begründet das o.g. Gericht damit, daß sich ein Gewerbetreibender ja gerade deshalb dem Telefaxverkehr anschließt, um seine Geschäftsbetrieb zu rationalisieren und zu beschleunigen. Somit kann nur selten davon ausgegangen werden, daß ein mutmaßliches Einverständnis des Empfängers für das Telefaxgerät blockierende Werbesendungen besteht.
Beschluß des OLG Stuttgart vom 13.11.1994
2 W 67/96
NJW 1995, 1098
urteil_nr: 1262
Telefaxwerbung, Unzulässigkeit 2
Telefaxwerbung unzulässig
Nach ständiger Rechtsprechung ist Telefax-Werbung nur dann zulässig, wenn der Empfänger mit dem Erhalt der Telefax-Werbesendung einverstanden ist oder sein Einverständnis den Umständen nach vermutet werden kann.
Ein Zeitschriftenverlag faxte einem Briefmarkenversand unaufgefordert ein Anzeigenangebot zu. In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren berief sich der Verlag darauf, der Empfänger habe in Zeitungsanzeigen stets auch seine Telefaxnummer angegeben und erkläre sich deshalb mit einer Kontaktaufnahme per Telefax grundsätzlich einverstanden.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Nennung der Faxnummer in den Anzeigen sollte ausschließlich eigenen potentiellen Kunden die schnelle Kon-taktaufnahme zu dem Briefmarkenversand ermöglichen. Ein Einverständnis zum Empfang von Werbeschreiben sah das Gericht darin nicht. Die Telefaxwerbung war daher wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 25.10.1995
I ZR 255/93
RdW 1996, 82