Urteil
01.07.2008
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Unzulässigkeit von Fachmärkten in Industriegebieten
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne der Baunutzungsverordnung beschränkt sich nicht nur auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und artverwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Daher kann auch ein so genannter Fachmarkt (hier für Fahrräder und Sportbedarf) als Verbrauchermarkt anzusehen sein, der in einem Industriegebiet unzulässig ist. Für einen derartigen Gewerbebetrieb ist daher die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 BauNVO).
Urteil des BVerwG vom 18.06.2003
4 C 5.02
ZAP EN-Nr. 727/2003
Urteil des BVerwG vom 18.06.2003