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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zur Haftung bei einer GmbH & Co. KG in Gründung

Zur Haftung bei einer GmbH & Co. KG in Gründung

Hat eine Kommanditgesellschaft (KG) ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, seine Beteiligung als Kommanditist war dem Gläubiger bekannt. Dies regelt § 176 HGB.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass eine entsprechende Kenntnis des Gläubigers bereits dann vorliegt, wenn die Gesellschaft als GmbH & Co. KG firmiert. Zwar sind theoretische Konstellationen möglich, dass die beteiligte GmbH Kommanditistin und eine natürliche Person Komplementär, also persönlich haftender Gesellschafter ist. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass in nahezu allen Fällen, in denen diese Gesellschaftsform gewählt wird, die GmbH als Komplementärin fungiert. In aller Regel dürfte daher – eine ordnungsgemäße Bezeichnung im Geschäftsverkehr vorausgesetzt – eine persönliche Haftung der Kommanditisten im Gründungsstadium ausscheiden.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 09.05.2007
13 U 195/06
ZIP 2007, 365
NJW-Spezial 2007, 365

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