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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zum Erfordernis der Bareinlage bei Gründung einer Einmann-GmbH

Zum Erfordernis der Bareinlage bei Gründung einer Einmann-GmbH

Die Frage, ob bei einer GmbH-Gründung die Gesellschafter ihrer Einlageverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Insbesondere bei einer späteren Insolvenz der GmbH werden die Gesellschafter nicht selten vom Insolvenzberater auf Nachzahlung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Einlagen in Anspruch genommen.

Eine Bareinlage kann – so das Oberlandesgericht Oldenburg – auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden (in der Regel durch eine Kontogutschrift) objektiv erkennbar ist.

Urteil des OLG Oldenburg vom 26.07.2007
1 U 8/07
OLGR Oldenburg 2007, 734

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