Anfechtungsfrist gilt nicht bei nichtigen Gesellschaftsbeschlüssen
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vor, dass die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung binnen einer bestimmten Frist gerichtlich angefochten werden muss, gilt dies nicht uneingeschränkt hinsichtlich aller rechtswidrigen Beschlüsse. Entsprechend den Regelungen im Kapitalgesellschaftsrecht ist zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen zu unterscheiden.
Leidet ein Beschluss an besonders gravierenden Rechtsmängeln, ist er von Anfang an als nichtig anzusehen, ohne dass es einer Anfechtung durch einen Gesellschafter bedarf. Unheilbar nichtige Beschlüsse unterliegen daher nicht dem Erfordernis einer befristeten Beschlussanfechtung. Nur bei anfechtbaren Beschlüssen muss ein Gesellschafter die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Frist beachten.
Urteil des OLG Celle vom 21.12.2005
9 U 96/05
OLGR Celle 2006, 321