Befristung der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Eine in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH enthaltene Regelung,wonach die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag nach der Protokollierung erfolgen muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nimmt ein Gesellschafter trotz Kenntnis von der Gesellschafterversammlung und der in der Einladung enthaltenen Tagesordnungspunkte nicht an der Gesellschafterversammlung teil, obliegt es ihm zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, sich nach eventuellen Beschlussfassungen zu erkundigen. Er kann sich bei Versäumung der Anfechtungsfrist nicht darauf berufen, ihm sei das Protokoll verspätet zugesandt worden.
Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000; Az.: 8 U 117/99