Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zulässigkeit von „Keyword Advertising“

Zulässigkeit von „Keyword Advertising“

Internet-Suchmaschinen finanzieren sich ganz überwiegend aus Bannerwerbung. Dies sind mehr oder weniger große Schaltflächen, deren Anklicken den Nutzer auf die Seite des Werbetreibenden führt. Bei der Ausgestaltung der Bannerwerbung sind die Marketing-Fachleute äußerst einfallsreich. Das so genannte „Keyword Advertising“ funktioniert in der Weise, dass bei Eingabe eines bestimmten Begriffs (Keyword) neben allen dazu gefundenen Internetseiten ein besonders hervorgehobener Banner eines bestimmten Anbieters erscheint.
Ein Sanitärunternehmen sicherte sich gegen eine entsprechende Vergütung die Keywords „Heizung“ und „Solar“, bei deren Eingabe neben der Auflistung der von dem Suchprogramm gefundenen Anbieter ein Werbebanner dieses Unternehmens erschien. Ein namhafter Mitkonkurrent hielt dies für wettbewerbswidrig. Demgegenüber stufte das Landgericht Frankfurt am Main eine solche Werbung nicht als ein unzulässiges Abfangen von Kunden ein, da es dem Internetnutzer völlig frei steht, entweder den eingeschlagenen Suchweg weiterzuverfolgen und die Seite irgendeines Anbieters aufzurufen oder sich von der Bannerwerbung ablenken zu lassen. Der Nutzer von Suchmaschinen-Diensten weiß im übrigen, dass er diese nur deshalb kostenlos in Anspruch nehmen kann, weil sie sich über Bannerwerbung finanzieren.
Dagegen ist es eindeutig wettbewerbswidrig, wenn als Keyword statt eines Sachbegriffs der Markenname eines Wettbewerbers verwendet wird. Darin sah das Landgericht Köln ein unzulässiges „Umleiten“ von Kunden auf das eigene Internetangebot.

Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2-06 O 248/00; Urteil des LG Köln, Az.: 15 O 22/01

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