Urteil
01.07.2008
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Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen Parkscheinautomatenaufstellung
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ist ein Bürgerbegehren gegen die beschlossene Aufstellung von Parkscheinautomaten im Innenstadtbereich unzulässig. Ein Bürgerbegehren darf sich nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen nicht gegen kommunale Abgaben richten. Abgaben in diesem Sinne sind auch Gebühren, die für eine Benutzung von Parkraum erhoben werden.
(Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 20.11.1998; AZ 1 K 11351/96)