Internet: Zulässigkeit von Gattungsdomains
Im Internet besonders begehrt sind Domains, die Gattungen oder bezeichnende Begriffe wie z.B. “auto.de”, “presse.de” oder “geld.de” beinhalten. Solche Begriffe sind als Marke beim deutschen Patentamt nicht eintragungsfähig, da sie freihaltebedürftig sind. Die bloße Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Domainname wurde von den Gerichten bislang überwiegend nicht beanstandet. Anders entschied nun das Oberlandesgericht Hamburg:Auch die Verwendung des Domainnamens “mitwohnzentrale.de” stellt ohne entsprechende unterscheidungskräftige Zusätze nach § 1 UWG eine wettbewerbswidrige Behinderung eines Mitbewerbers dar. Das Gericht begründete dies damit, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise sich den Zugang zu Internetseiten nicht durch Suchmaschinen, sondern durch Direkteingabe einer Internetadresse verschafft (sog. Kanalisationswirkung). Dieses Verhalten machte sich das beklagte Unternehmen nach Auffassung des Gerichts in wettbewerbswidriger Weise zu Nutze.Hinweis: Entscheidend für die Erfolgsaussichten einer auf § 1 UWG gestützten Klage ist, ob es im Einzelfall gelingt, die negativen Einflüsse der Kanalisationswirkung auf den Wettbewerb nachzuweisen.Urteil des OLG Hamburg 13.07.1999,3 U 58/98,ZAP EN-Nr. 802/99,CR 1999, 779