Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zulässiger Rabatt bei Setpreis

Zulässiger Rabatt bei Setpreis

Ein großer Elektronikmarkt bot in einer ganzseitigen Anzeige eine Kaffeemaschine und ein Pfund Kaffee zum Setpreis von DM 25,00 an. Neben der abgedruckten Kaffeemaschine war der Einzelpreis von DM 39,95 und neben dem Kaffee ein Preis von DM 7,29 abgedruckt. Der Gesamtpreis von DM 47,25 war durchgestrichen.

Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Das OLG Koblenz sah dies anders.

Für den Verbraucher stellte sich nach Meinung des Gerichts das Angebot so dar, daß für Kaffeemaschine und Kaffee ein Gesamtpreis zu zahlen sei. Der Kaffee wurde demnach nicht kostenlos angeboten. Das Gericht sah den Setpreis auch nicht nur als einen unzulässigen Scheingesamtpreis an. Davon spricht man, wenn der Gesamtpreis dem Einzelpreis nahekommt oder ihn gar unterschreitet.

Zwar lag der Setpreis (DM 25,–) hier sogar weit unter dem Einzelpreis der Kaffeemaschine (DM 39,95), der Elektronikmarkt konnte jedoch durch Offenlegung der Einkaufspreise (Kaffeemaschine DM 12,43 und Kaffee DM 5,99) beweisen, daß er den Setpreis ordnungsgemäß mit einer Handelsspanne von 16 % kalkuliert hatte.

Hinweis: Wer mit derartigen Setpreisen wirbt, sollte daher sichergehen, daß er im Streitfalle eine entsprechende Preiskalkulation nachweisen kann.

Urteil des OLG Koblenz vom 02.02.1995
6 U 760/93

WRP 1995, 503

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