Zulässige Verwendung einer fremden Marke bei Preisrätsel
Der Bundesgerichtshof hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen (Ferrari) darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem einteurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls weithin bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.
Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass mit dem Verkauf des Sportwagens, dem Hersteller keine markenrechtliche Kontrolle mehr über den Wagen zusteht. Eine Ausnahme von diesem so genannten Erschöpfungsgrundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung der Marke entgegenstünden. Ein derartiger Ausnahmetatbestand war hier nicht ersichtlich.
Allein die Verlosung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels berührt für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers. Auch in der Gestaltung der Werbung war in dem entschiedenen Fall keine unzulässige Rufausbeutung zu erkennen, da die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Das Anbringen des eigenen Emblems auf dem Ferrari konnte nur so verstanden werden, dass der Likörhersteller als Sponsor auftrat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 03.11.2005
I TZ 29/03
Pressemitteilung des BGH