Zulässige Arztwerbung mit Visitenkartenkalender
Ein ärzteverband verklagte einen Werbeverlag, der an ärzte speziell gefertigte Visitenkartenkalender zur Weitergabe an die Patienten verkaufte. Hierbei handelte es sich um eine etwa 10 mal 7,5 cm große, in eine durchsichtige Plastikfolie eingeschweißte Karte, die auf der einen Seite einen Jahreskalender unter Hervorhebung der Ferientermine des jeweiligen Bundeslandes enthielt. Auf der anderen Seite wurden die die jeweilige Arztpraxis betreffenden Angaben abgedruckt, nämlich Hinweise auf Namen der ärzte, Fachrichtung, Anschrift mit Telefon- und Telefaxnummer sowie Sprechzeiten und Verkehrsanbindung. Das Landgericht Münster hielt die Verwendung und damit den Vertrieb derartiger Visitenkartenkalender für zulässig, sofern die Kalender nur die für Visitenkarten üblichen Angaben enthalten.
Andere werbemäßige Grafiken und Zusätze wie ‘Der Arzt Ihres Vertrauens’ wertete das Gericht jedoch als unzulässige Werbemaßnahmen. Diese zusätzlichen Gestaltungsmittel und Formulierungen appellieren an Stimmung und Gefühl des Betrachters. Sie stellen typische Elemente einer reklamehaften Anpreisung dar. Der Bereich sachlicher Information wird damit insoweit verlassen.
Urteil des LG Münster vom 22.10.1998
24 O 80/98
NJW-WettbR 1999, 172