Zulässige „Rubbelaktion“
Ein namhafter Mineralölkonzern veranstaltete über mehrere Monate hinweg eine ‚große Formel M Rubbelaktion‘. Die Teilnahmekarten, auf denen die Teilnehmer drei kleine Felder ‚freirubbeln‘ mußten, waren von der Straße aus sichtbar auf dem Gelände der Tankstellen aufgestellt. Je nachdem, wie viele freigerubbelte Felder ein ‚M‘ anzeigten, konnten die Teilnehmer Reisen, Mountainbikes und sogar einen Wagen gewinnen. Ein Verbraucherschutzverein sah in der Werbeaktion ein unzulässiges und damit wettbewerbswidriges Anlocken und erhob Klage.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof fest, daß nach ständiger Rechtsprechung zu Wettbewerbszwecken veranstaltete Gratisverlosungen im allgemeinen zulässig sind. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, können derartige Gewinnspiele den Vorwurf der Sittenwidrigkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit begründen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Teilnehmer des Gewinnspiels ein psychologischer Kaufzwang ausgeübt wird oder diese in übertriebener Weise angelockt werden. Beides war hier nicht der Fall.
Dadurch, daß ein Teilnehmer des Gewinnspiels das Tankstellengelände betreten mußte, wurde kein unzulässiger Kaufzwang ausgeübt. Ein Gefühl der persönlichen Verpflichtung gegenüber dem Verkaufspersonal der Tankstelle konnte nicht festgestellt werden. Auch war der von den aufgestellten Teilnehmerkarten ausgehende Anlockeffekt nicht so stark, daß ein Interessent von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots der Tankstelle abgelenkt und sein Entschluß zu Tanken oder sich mit Reisebedarf einzudecken nicht von den in Aussicht gestellten Gewinnen beeinflußt wurde. Die Gewinnspielaktion war danach nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 05.02.1998
I ZR 151/95
RdW 1998, 369
Der Betrieb 1998, 1557