Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zulässige Imagewerbung

Zulässige Imagewerbung

Werbung ist nicht automatisch wettbewerbswidrig, wenn mit der Unterstützung von sozialen Projekten für die Produkte des Unternehmens geworben wird (so genannte Imagewerbung). Von einer Unlauterkeit der Werbung kann nur ausgegangen werden, sofern die Kunden unsachlich beeinflusst werden. Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Unternehmer seine potenziellen Kunden durch sein soziales Verantwortungsgefühl anspricht und so ihr Kaufinteresse wecken will.

So ließ der Bundesgerichtshof die Anzeige eines Optikers unbeanstandet, der in seiner Anzeige das Emblem der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V., die sich für den Schutz bedrohter Tierarten einsetzt, aufgenommen hatte. Das Emblem des Vereins war von dem Text: “B.-Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.” umrandet. Die Karlsruher Richter sahen darin keine unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung potenzieller Kunden. Die von einem Verbraucherschutzverband erhobene Unterlassungsklage wurde abgewiesen.

Urteil des BGH vom 22.09.2005

I ZR 55/02

Pressemitteilung des BGH

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