Urteil
01.07.2008
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Zulässige Geburtstagswerbung
Jubiläumsverkäufe dürfen allein zur Feier des Bestehens eines Geschäftes nach Ablauf von 25, 50 oder 75 Jahren u.s.w durchgeführt werden. Gleichwohl ist nicht jede außertourliche Jubiläums- oder Geburtstagswerbung unzulässig. So ist die Ankündigung in einer Werbebeilage mit der Titelüberschrift ’28 Jahre. Wir feiern Geburtstag!’ dann nicht als unzulässige Sonderveranstaltung anzusehen, wenn das Unternehmen in der Beilage nur in der auch sonst üblichen Art und Weise für Sonderangebote wirbt.
Urteil des BGH vom 25.06.1998
I ZR 75/96
Der Betrieb 1998, 2013
Betriebs-Berater 1998, 1762
GRUR 1998, 1046