Zugang des Abmahnschreibens
Der Schuldner eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er auf ein den allgemeinen Anforderungen genügendes Abmahnschreiben des Verletzten nicht reagiert. Nach einem Judikat des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann der Verletzer grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, das Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben.
Im Streitfall hatte der Verletzte ein ordnungsgemäß frankiertes und adressiertes Abmahnschreiben per Einschreiben mit Rückschein an den Unterlassungsschuldner übersandt. Dieser hatte den Einschreibebrief nicht bei der Post abgeholt. Nachforschungen über den Verbleib des Rückscheins blieben erfolglos. Obwohl damit der Zugang des Abmahnschreibens nicht bewiesen werden konnte, wurde der Schuldner zum Tragen der Kosten des gerichtlichen Verfahrens verurteilt, als wenn er das Schreiben tatsächlich erhalten und hierauf nicht reagiert hätte.
OLG Karlsruhe vom 04.11.1996, 6 W 123/96; vgl. auch Beschluß des OLG Dresden vom 10.9.97, 14 W 854/97