Falscher Adressat des Abmahnschreibens
Ein Schmuckgeschäft namens ‘Schmuckdesign N.J.’ veröffentlichte eine Werbeanzeige. Darin war neben der Geschäftsinhaberin auch der Name der Person C.P. aufgeführt, die die Beratung im Geschäft vornahm. Ein Konkurrent wollte wettbewerbsrechtlich gegen die Anzeige vorgehen. Er ließ durch einen Boten ein Abmahnschreiben im Geschäft der N.J. abgeben, das jedoch an C.P. adressiert war. Durch eidesstattliche Erklärung machte die Geschäftsinhaberin glaubhaft, den Brief unverschlossen an die Privatadresse des Schmuckberaters weitergeleitet zu haben.
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Falscher Adressat des Abmahnschreibens erhalten
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Nach ständiger Rechtsprechung muß in Wettbewerbssachen der Verletzer grundsätzlich vorprozessual abgemahnt werden. Die Abmahnung erfüllt ihren Zweck nur dann, wenn sie den Verletzer auch erreicht. Dabei trägt der Abmahnende das Risiko des Zugangs der Abmahnung. Ist das Schreiben, wie hier, nicht ordnungsgemäß adressiert und muß er nach den Umständen mit einem Scheitern des Zugangs rechnen, dann hat der Abmahnende auch das Kostenrisiko für eine darauffolgende einstweillige Verfügung zu tragen.
Erkennt nämlich der Verletzer im Prozeß den Unterlassungsanspruch, ohne vorher eine Abmahnung erhalten zu haben, sofort an, trägt der Antragsteller, also der Verletzte, die gesamten Kosten des Verfahrens trotz Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes selbst.
Beschluß des OLG Düsseldorf vom 10.07.1996
2 W 20/96
WRP 1996, 1111