Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Falscher Freibetrag bei Erbschaftssteuerfestsetzung

Falscher Freibetrag bei Erbschaftssteuerfestsetzung

Eine Frau setzte die Nichte ihres bereits verstorbenen Mannes als Erbin ihres nicht unbeträchtlichen Vermögens ein. Bei der Meldung an das Finanzamt gab die Bedachte an, „Nichte zweiten Grades“ zu sein. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin bei der Bemessung der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 10.300 Euro. Nach Rechtskraft des Bescheids erkannte ein Finanzbeamter den Fehler. Da die Steuerpflichtige mit der Erblasserin gar nicht verwandt war, hätte sie nur einen Freibetrag von 5.200 Euro beanspruchen dürfen.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Falscher Freibetrag bei Erbschaftssteuerfestsetzung erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Das Finanzgericht München sah gleichwohl keinen Anlass für die Aufhebung des Bescheids. Eine absichtliche Täuschung durch die Frau war nicht nachzuweisen, da im allgemeinen Sprachgebrauch auch Töchter angeheirateter Verwandter als „Nichten“ bezeichnet werden. Vielmehr hätten die Beamten von sich aus das genaue Verwandtschaftsverhältnis nachprüfen müssen. Eine nachträgliche Berichtigung sei nicht mehr möglich.

Urteil des FG München vom 29.03.2006

4 K 2477/05

Pressemitteilung des FG München

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€