Urteil
01.07.2008
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Zu Unrecht erhobene Maklerprovision ist in jedem Fall vom Makler zu erstatten
Stellt sich nach Zahlung einer Maklerprovision heraus, daß diese zu Unrecht erhoben wurde, kann sich der Makler nicht darauf berufen, daß er die Provision (teilweise) aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtungen an einen Untervermittler weitergereicht hat. Er ist uneingeschränkt zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Provision verpflichtet.
Urteil des OLG München vom 24.06.1998, 7 U 2180/98. MDR 1998, 1345