AGB: Kostenerstattung bei zu Unrecht erhobenen Gewährleistungsansprüchen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines EDV-Handels enthielten folgende Klausel: “Hat der Besteller uns wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Besteller, sofern er unsere Inanspruchnahme zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen”.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine derartige Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers gegen das AGB-Gesetz verstößt und damit unwirksam ist. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in der verwendeten Vertragsklausel jede Differenzierung bezüglich des Verschuldensgrades des Kunden fehlt. Nach dem gesetzlichen Leitbild sind bei leicht fahrlässiger Verkennung der Gewährleistungsvoraussetzungen Schadensersatzansprüche des Vertragspartners grundsätzlich ausgeschlossen. Die verwendete Klausel hätte keinen Grund zur Beanstandung gegeben, wenn die Ansprüche des Käufers wegen ungerechtfertigter Inanspruchnahme auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Käufers beschränkt gewesen wären.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.10.1999
6 U 161/98
Computer und Recht 2000, 153