Zu hoher Spritverbrauch bei Gebrauchtwagen
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Neuwagens den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Spritverbrauch des Fahrzeugs im sogenannten Drittelmix die Angaben des Herstellers um mehr als 10 % übersteigt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Privatmann sein knapp ein Jahr altes Gebrauchtfahrzeug weiterverkaufte, von dem er wußte, daß der Kraftstoffverbrauch in zwei Bereichen die Drittelmix-Angaben des Herstellers um 20 bis 40 % überstieg. Das Gericht räumte dem Käufer des allzu ‘durstigen’ Opel Astra das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ein.
OLG Düsseldorf vom 23.10.1997; Az.: 13 U 20/97