Zu geringe PS-Zahl
Ein Gebrauchtwagenhändler kaufte einen in Deutschland noch nicht zugelassenen amerikanischen Sportwagen. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluß vereinbart. In dem Vertrag wurde handschriftlich die stattliche PS-Zahl von 300 eingetragen. Daneben stand vorgedruckt der Zusatz ‘laut Fahrzeugbrief’.
Bei der TüV-Abnahme des Wagens stellte sich heraus, daß der ‘Bolide’ lediglich 197 PS hatte. Der Käufer verlangte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.
Im allgemeinen stellt die Angabe der PS-Zahl im Kaufvetrag eine vertraglich bindende Eigenschaftzusicherung dar. Mit der Formulierung ‘laut Fahrzeugbrief’ wollte der Verkäufer im vorliegenden Fall erkennbar für die angegebenen technischen Daten nicht einstehen, sondern brachte lediglich zum Ausdruck, daß die PS-Zahl dem Fahrzeugbrief entnommen wurde. Hinzu kam, daß eine technische überprüfung der Fahrzeugdaten durch den deutschen TüV vorgenommen war. Der Käufer konnte demnach nicht ohne weiteres von deren Richtigkeit ausgehen.
OLG Zweibrücken vom 22.07.1996; Az.: 8 U 226/95