Zeugnisverweigerungsrecht eines Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH gehört zu dem Personenkreis, der nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Aussageverweigerung in einem Zivilprozess berechtigt sein kann. Dies ergibt sich aus § 85 GmbHG, der die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissesdurch einen Geschäftsführer unter Strafe stellt.
Voraussetzung für das Zeugnisverweigerungsrecht eines GmbH-Geschäftsführers ist allerdings, dass ein Geheimnis vorliegt, das im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig ist und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und, dass die Gesellschaft ein nach objektiven Kriterien zu bestimmendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Die objektiven Kriterien, die ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft begründen, sind beispielsweise ihre wirtschaftliche Integrität oder ihre Wettbewerbsfähigkeit. Die Geheimhaltungspflicht ergibt sich hingegen nicht schon aus einer Vereinbarung im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.11.2005
7 W 62/05
OLGR Karlsruhe 2006, 27