Urteil
01.07.2008
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Zeugnisverweigerungsrecht bei Geschäftsgeheimnis
Nach § 384 Nr. 3 ZPO steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht über Fragen zu, die er nicht würde beantworten können, ohne ein Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. Ein Geschäftsgeheimnis, das für den Geheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, liegt jedoch nur dann vor, wenn der Geheimhaltungswille des Dienstherrn durch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung gedeckt ist.
Ein derartiges Interesse ist nur dann anzunehmen, wenn die Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens Bedeutung hat.
Beschluss des OLG München vom 18.06.1997
29 W 1352/97
GmbHR 1999, 122