Fahrtenbuchauflage wegen Verkehrsverstoßes
Eine Frau klagte gegen eine ihr erteilte Fahrtenbuchauflage.
Die Frau war Halterin eines auf sie zugelassenen PKW, mit dem auf einer Landstraße trotz überholverbotes überholt wurde. Die Frau erklärte, daß sie selbst zur Tatzeit nicht gefahren sei, sondern ein Angehöriger, den sie unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht bezeichnen werde. Da der Verkehrssünder nicht ermittelt werden konnte, wurde das Owi-Verfahren eingestellt. Es wurde jedoch angeordnet, daß die Frau für 6 Monate ein Fahrtenbuch zu führen habe.
Diese klagte über alle Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht und blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik stellte fest, daß eine Fahrtenbuchauflage nur dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein einmaliger unwesentlicher Verstoß vorliege, der sich weder verkehrsgefährdend auswirkte, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Halter zuläßt. Davon könne bei einem so wesentlichen Verkehrsverstoß wie der Mißachtung eines überholverbotes keine Rede sein. Deshalb komme es auch gar nicht darauf an, ob tatsächlich jemand konkret gefährdet wurde.
Die Fahrtenbuchauflage wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht angeordnet, wobei auch die Zeitspanne von 6 Monaten keine übermäßige Belastung darstellt.
BVerwG vom 17.05.1995; Az.: 11 C 12/94