Fahrtenbuch bei nicht feststellbarem Fahrer
Ein Motorradfahrer wurde auf einer Bundesstraße mit 178 km/h geblitzt, womit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 78 km/h überschritten war. Auf dem Radarfoto war nicht erkennbar, ob der Fahrer des Motorrades auch der Halter war. Dieser gab an, er wisse nicht, wer an diesem Tag mit dem Motorrad gefahren sei, weil er es häufig an Freunde verleihe. Daraufhin ordnete die Ordnungsbehörde das künftige Führen eines Fahrtenbuchs an. Nach Ablauf der Frist, innerhalb der die Ordnungswidrigkeit verfolgt werden konnte, offenbarte der Halter des Motorrades schließlich doch noch den tatsächlichen Fahrer. Dieser konnte jedoch nun nicht mehr belangt werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt daher die Fahrtenbuchauflage aufrecht. Die Voraussetzungen, Verkehrsverstoß von einigem Gewicht und Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen, lagen zum Zeitpunkt der Anordnung des Fahrtenbuchs zweifellos vor. Entfallen wäre die Voraussetzung der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers nur dann, wenn dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit bekannt geworden wäre. Da der Name des Verantwortlichen jedoch (offenbar bewußt) erst nach dem Verjährungseintritt preisgegeben wurde, muß der Halter des Motorrads künftig ein Fahrtenbuch führen, aus dem sich der jeweilige Fahrer ersehen läßt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Az.: 11 B 96.4036