Zeitliche Begrenzung einer Mandantenschutzklausel
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, darf er die Mandanten der Sozietät nicht ohne Weiteres ‘mitnehmen’. Insbesondere wenn die Abfindung auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels anderer Abreden zur Folge, dass der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät – allerdings längstens für zwei Jahre – seinen bisherigen Partnern belassen muß.
Mandantenschutzklauseln, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät vereinbart werden, enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt sein muss. Soweit eine solche Vereinbarung das zeitlich vertretbare Maß von zwei Jahren überschreitet, führt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Abrede, sondern hat lediglich die zeitliche Begrenzung des Mandantenschutzes auf längstens zwei Jahre zur Folge.
Urteil des BGH vom 08.05.2000
2 ZR 308/98
NJW Heft 30/2000, Seite VIII