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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zeitliche Begrenzung der Streupflicht

Zeitliche Begrenzung der Streupflicht

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Hauseigentümer in der Regel nur verpflichtet, den Zugang zum Haus während der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Dies gilt auch dann, wenn bereits am Vortag im Wetterbericht auf Glättebildung hingewiesen wurde. Unerheblich ist ferner der Umstand, dass ein Mieter das Haus bereits vor 6 Uhr morgens verlassen muss.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass unter besonderen Umständen eine Erweiterung der “Streuzeiten” durchaus denkbar ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.06. 2001; Az.: 24 U 143/99

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