Urteil
01.07.2008
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Zeitliche Begrenzung der Streupflicht
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist ein Hauseigentümer in der Regel nur verpflichtet, den Zugang zum Haus während der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Dies gilt auch dann, wenn bereits am Vortag im Wetterbericht auf Glättebildung hingewiesen wurde. Unerheblich ist ferner der Umstand, dass ein Mieter das Haus bereits vor 6 Uhr morgens verlassen muss.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass unter besonderen Umständen eine Erweiterung der “Streuzeiten” durchaus denkbar ist.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.06. 2001; Az.: 24 U 143/99