Keine Irreführung durch Internetauktion
Das Landgericht Wiesbaden hatte sich mit der Frage der Zulässigkeit einer Internetauktion zu befassen. Anlass war eine Internetkunstauktion, bei der Objekte von Händlern und Privatleuten angeboten wurden. Die Auktionen waren jeweils immer zu einem vorher festlegten Zeitpunkt beendet. Der Internetbieter, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hatte, erhielt die Ware.Das Gericht sah in dem Ablauf der Auktionen keine Irreführung der Teilnehmer. Die zeitliche Beschränkung der Gebotsmöglichkeiten birgt zwar für den Anbieter das Risiko, nicht den höchstmöglichen Preis erzielen zu können. In der zeitlichen Begrenzung der Bietmöglichkeiten sah das Gericht jedoch weder eine Täuschung der Anbieter noch der Bieter, da davon auszugehen ist, wer sich im Internet betätigt, wisse auch wie Internetversteigerungen grundsätzlich ablaufen und kenne folglich die damit verbundenen Gefahren und Risiken.Offen ließ das Gericht schließlich, ob der Betreiber der Auktionen hierfür eine gewerbliche Erlaubnis benötigt hätte. Ein Wettbewerbsverstoß des Betreibers liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er sich bei der zuständigen Behörde nach der Genehmigungserfordernis erkundigt hat und dies verneint wurde.Urteil des LG Wiesbaden vom 13.01.200013 O 232/99 (nicht rechtskräftig)Computer und Recht 2000, 317