Zahlung an Scheinfirmen
Das Finanzamt muss Vorsteuer und Rechnungsbeträge auch dann anerkennen, wenn Zulieferer oder Subunternehmer, die von einem Unternehmen Geld bekommen haben, später untertauchen.
Maßgeblich ist allein, dass der Geschäftspartner zum Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung tatsächlich unter der in der Rechnung angegebenen Adresse existierte. Nur wenn es sich um eine nie existente Scheinfirma handelt, kann das Finanzamt die steuerliche Absetzung verweigern.
Hinweis: Bei berechtigten Bedenken hinsichtlich der tatsächlich Existenz von Geschäftspartnern, sollten die Geschäftsdaten durch Einholung einer Handelsregisterauskunft überprüft werden.
Urteil des BFH vom 27.06.1996
V R 51/93
Impulse Heft 2/97, Seite 89