Zahlung durch Dritten nach Konkurs
über das Vermögen eines Unternehmens wurde ein Konkursverfahren eingeleitet. Der Betrieb hatte noch eine Forderung gegen ein anderes Unternehmen in Höhe von 372.600 DM. Von einem inzwischen gegründeten Nachfolgeunternehmen wurde der Schuldner aufgefordert, den noch offenen Betrag zu begleichen. Der Konkursverwalter hatte hiervon keine Kenntnis. Auch der Schuldner wusste von dem laufenden Konkursverfahren nichts.
Nachdem die Sache aufgeflogen war und der Konkursverwalter die Genehmigung der Zahlung an das Nachfolgeunternehmen verweigerte, klagte der Schuldner gegen das Nachfolgeunternehmen auf die Rückzahlung des geleisteten Betrages. Der Bundesgerichtshof sprach dem Schuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Zahlung zu. Der Schaden des Schuldners bestand darin, dass er in Unkenntnis der tatsächlichen Umstände an das Nachfolgeunternehmen die offene Rechnung nicht mit befreiender Wirkung leisten konnte, da der Konkursverwalter nach wie vor berechtigt war, die Forderung des bankrotten Unternehmens gegen den Schuldner geltend zu machen.
Urteil des BGH vom 31.03.1998
VI ZR 391/96
r+s 1998, 375