Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
“Wildes Plakatieren” wettbewerbswidrig
Das Bekleben öffentlicher Flächen ohne Einverständnis des Berechtigten (“wildes Plakatieren”) stellt einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung durch einen Rechtsbruch dar. Ein Unterlassungsanspruch steht daher nicht nur dem durch die Besitz- und Eigentumsverletzung unmittelbar Verletzten, sondern auch einem Mitkonkurrenten zu.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.11.2000; Az.: 4 U 60/00