Wiederholungsgefahr trotz Produktionseinstellung
Ein Unternehmer verlangte von einem Mitkonkurrenten die Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbung für einen Brennwertkessel. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, kam es zum Prozeß. Dort brachte das werbende Unternehmen vor, die Produktion des beworbenen Heizkessels bereits vor geraumer Zeit eingestellt zu haben. Es meinte, deshalb nicht (mehr) zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung verpflichtet zu sein.
Auf die Frage, ob und wann die Produktionseinstellung tatsächlich erfolgt ist, kam es letztendlich nicht an. Allein dadurch entfiel nämlich die Wiederholungsgefahr für irreführende Werbung nicht. Grundsätzlich kann der Verletzer nach einem Wettbewerbsverstoß die zu vermutende Wiederholungsgefahr lediglich durch eine strafbewerte Unterwerfungserklärung beseitigen. Auch bei einer angeblich inzwischen erfolgten Produktionseinstellung besteht kein Anlaß, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, daß das Unterlassungsbegehren des Konkurrenzunternehmens sich nicht gegen die Herstellung und den Vertrieb des Heizkessels richtete. Der Streitfall betrifft vielmehr allein dessen Bewerbung. Die Einstellung der Produktion einer Ware besagt nicht zwingend, daß damit in Zukunft auch eine Werbung für das Produkt entfällt. Da das verklagte Unternehmen die Produktion mit Nachfolgemodellen fortsetzte, lag es keineswegs fern, daß es unter Hervorhebung der positiven Eigenschaften seiner in der Vergangenheit angebotenen Erzeugnisse auf eine kontinuierlich erfolgreiche Tätigkeit hinweist. Ohne das ernsthafte, das heißt strafbewerte Versprechen, auf diese Werbeaussagen nicht mehr zurückzugreifen, ist die Gefahr der Wiederholung nicht ausgeräumt.
Urteil des BGH vom 19.03.1998; I RZ 264/95