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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige E-Mail-Werbung trotz Austragungsmöglichkeit

Unzulässige E-Mail-Werbung trotz Austragungsmöglichkeit

Der Versand einer werbenden E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Die zum Teil vertretene gegenteilige Ansicht, wonach Werbe-Mails nur zu beanstanden seien, wenn der Empfänger eine solche offenkundig abgelehnt habe, ist – wie u. a. das Landgericht Berlin klarstellt – abzulehnen.
Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt daher einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das Versenden von Werbe-E-Mails ist aufgrund der Gefahr der Nachahmung und Ausuferung dieser Werbeart und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr wettbewerbsrechtlich zu missbilligen. Auch die dem Empfänger eingeräumte Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt keinerlei Rechtfertigung für die Zusendung einer Werbe-E-Mail. Behauptet der Versender der werbenden E-Mail in Form eines Newsletters, der Empfänger habe sich für den Bezug eines Newsletters in einer Liste eingetragen, ist er für diesen Umstand darlegungs- und beweispflichtig.

Urteil des LG Berlin vom 26.08.2003
16 O 339/03
JurPC Web-Dok. 93/2004

Urteil des LG Berlin vom 26.08.2003

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