Wiederholte eidesstattliche Versicherung bei Selbstständigen
Ein Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist zur nochmaligen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist (§ 903 Satz 1 ZPO).
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Heilbronn müssen auch Selbstständige bereits vor Ablauf der 3-Jahres-Frist erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bei Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit mit dem Erwerb neuen, pfändbaren Vermögens zu rechnen ist. Zwischen der Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung und dem erneuten Antrag müssen allerdings mindestens sechs Monate liegen.
Beschluss des LG Heilbronn vom 08.12.1999
1 c C 510/99
Der Rechtspfleger 2000, 170
Praktiker-Report Heft 6/2000, Seite 11