Urteil
01.07.2008
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Streupflicht auch bei “Blitzeis”
Extreme Witterungsverhältnisse entbinden den Verkehrssicherungspflichtigen nicht völlig von Streumaßnahmen, mögen sie ihm auch noch so unsinnig erscheinen. So ist ein Streupflichtiger nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm selbst bei länger anhaltendem Regen auf gefrorenem Boden (so genanntes Blitzeis) verpflichtet, einen Gehweg durch wiederholte Streumaßnahmen so gut es eben geht zu sichern. Es genügt in einem solchen Fall, dass das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert.
Urteil des OLG Hamburg vom 24.03.2000; Az.: 11 U 45/98