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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gemeindliche Streupflicht von Nebenstraßen

Gemeindliche Streupflicht von Nebenstraßen

Ein Autofahrer kam im Einmündungsbereich einer wenig befahrenen Nebenstraße bei Schnee- und Eisglätte ins Rutschen und verursachte einen Unfall. Er verlangte von der Gemeinde wegen Verletzung der Streupflicht den Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Das Oberlandesgericht Zweibrücken schränkte jedoch die gemeindliche Streupflicht erheblich ein und wies die Klage des Unfallfahrers ab.

Der Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte bestreut werden. Zu wichtigen Verkehrsflächen in diesem Sinne zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die viel befahrenen, innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Für Nebenstraßen besteht im Einmündungsbereich nur dann Streupflicht, wenn z.B. wegen starken Gefälles besondere Gefahr durch Hineinrutschen in den Kreuzungsbereich droht.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 01.07.1998
1 U 260/97
MDR 1998, 1477

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