Kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach über 30 Jahren
Verkauft eine Kommune ein Grundstück zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen und vereinbart sie für die Dauer von 90 Jahren ein Wiederkaufsrecht, um die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks sicherzustellen und Bodenspekulationen zu verhindern, kann das Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden.
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Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass der Zweck, mit dem verbilligten Verkauf des Grundstücks einer Familie zu einem Eigenheim zu verhelfen, mit der Dauer einer Generation, also für etwa 30 Jahre, erreicht ist. Eine die 30 Jahre übersteigende Bindungswirkung dient in der heutigen Zeit, wo kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem Ziel, die gewährte Subvention und die inzwischen eingetretene Wertsteigerung abzuschöpfen. Dies entspricht jedoch nicht dem ursprünglich verfolgten Zweck.
Urteil des BGH vom 21.07.2006
V ZR 252/05
NJW-RR 2006, 1452