Wiedereinsetzung wegen unterlassener Rechtsmittelbelehrung
Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden.
Die fehlende Rechtsmittelbelehrung im Rahmen eines Wohnungseigentumsverfahrens begründet eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist nur, wenn der fehlende Belehrungsmangel auch tatsächlich ursächlich für das Versäumen der Rechtsmittelfrist geworden ist. Hieran fehlt es, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen seiner ohnehin vorhandenen Kenntnis der Frist der Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung nicht bedarf.
Beschluss des OLG Köln vom 12.03.2003