Verspäteter Einspruch per Einschreiben
Wenn eine prozessuale Frist oder ein Termin versäumt wird, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist das Versäumen der Frist ohne Verschulden.
Wird ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil am letzten Tag der Einspruchsfrist per Einschreiben abgesandt, so ist bei verspätetem Eingang der Einspruchsfrist bei Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht zu gewähren, wenn sich aus der Auskunft der deutschen Post-AG ergibt, dass nach ihren Qualitätsvorgaben das Einschreiben ‘frühestens’ am Folgetag, ‘spätestens’ am übernächsten Tag nach Absendung hätte ausgeliefert werden müssen.
Urteil des Hessischen LAG vom 27.07.1998
16 S a 2361/97
Betriebs-Berater 1999, 644