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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Einspruchsverwerfung bei verspätetem Erscheinen zur Hauptverhandlung

Einspruchsverwerfung bei verspätetem Erscheinen zur Hauptverhandlung

Erscheint ein Betroffener in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht rechtzeitig zum Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht, so kann sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach einer Wartezeit von üblicherweise einer Viertelstunde verworfen werden.
Dem Amtsrichter ist es jedoch zuzumuten, einen weiteren Zeitraum abzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb der Wartezeit mitgeteilt hat, dass er sich verspäten wird, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde. Wird der Einspruch gleichwohl bereits nach einer Viertelstunde verworfen, muss das Amtsgericht begründen, warum es nicht noch bis zum Eintreffen des Betroffenen warten konnte. Das Kammergericht Berlin hielt dabei eine weitere Wartezeit von 10 Minuten für durchaus zumutbar.

Beschluss des KG Berlin vom 29.11.2000; Az.: 3 Ws (B) 513/00

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