Wichtige BGH Entscheidung zu 0190-Nummern
In den vergangenen Jahren kam es zu zahlreichen Rechtsstreiten zwischen Telefondienstbetreibern (insbesondere Telekom) und Kunden über außergewöhnlich hohe Telefonrechnungen, die durch das häufige Anwählen der 0190-Nummern von Telefonsexanbietern entstanden waren. Die zahlungsunwilligen Kunden beriefen sich in erster Linie darauf, dass Verträge über Telefonsexdienste sittenwidrig seien und daher auch der Telefonnetzbetreiber nicht berechtigt sei, die hierfür entstandenen Gebühren mit der Telefonrechnung geltend zu machen. Einige Gerichte gaben den Telefonkunden Recht. Eine Reihe von Urteilen ging jedoch zu Gunsten der Telefongesellschaften aus. Nun hat der Bundesgerichtshof ein “Machtwort” in der seit Jahren umstrittenen Rechtsfrage gesprochen.
Stellt ein Netzbetreiber (hier Mobilfunknetz) auf der Grundlage eines bestehenden Telefondienstvertrages einem Kunden für die Inanspruchnahme von Telefon- und Sprachmehrwertdiensten (0190-Sondernummern) das nach der geltenden Preisliste ermittelte Entgelt in Rechnung, so kann der Kunde nicht einwenden, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen. Dies begründeten die Karlsruher Richter unter anderem damit, dass der Netzbetreiber an dem zu beanstandeten Rechtsgeschäft nicht beteiligt ist. Er hat keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn grundsätzlich nichts an. Daher stellt der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag ein so genanntes wertneutrales Hilfsgeschäfts dar. Der im zu entscheidenden Fall betroffene Kunde wurde danach zur Zahlung seiner Telefonrechnung von über 10.000 EUR verurteilt
Versäumnisurteil des BGH vom 22.11.2001