Wettbewerbswidrigkeit von Telefonwerbung bei weitergeleiteten Anrufen
Für die Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern gelten strengere Voraussetzungen als für die Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden. Hiernach ist eine Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig.
Telefonwerbung gegenüber einem Gewerbetreibenden liegt dann vor, wenn eine gewerbliche Nummer angerufen wird. Der Anruf verliert seinen gewerblichen Charakter nicht dadurch, dass der Unternehmer eingehende Anrufe automatisch an seine Privatnummer weiterleiten lässt.
Urteil des OLG Köln vom 05.11.2004
6 U 88/04
NJW 2005, 685
OLGR Köln 2005, 59