Urteil
01.07.2008
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Irreführende Firmierung
Für die Frage der Irreführung und damit der Wettbewerbswidrigkeit durch die Führung eines unzutreffenden Firmenbestandteils (hier: “gemeinnützig”) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz an. Unerheblich ist daher, dass die Führung des beanstandeten Namensbestandteils zu einem früheren Zeitpunkt zutreffend war. “br/>Urteil des BGH vom 27.02.2003